Transtop AG
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Transtop AG ISO certificate

ALLGEMEINE  ANGEBOTS- UND  LIEFERBEDINGUNGEN

für Maschinen, Vorrichtungen, Ersatzteile und Kundenarbeit

der Firma Transtop AG, CH - 5436 Würenlos

 

Allgemeines

Soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, gelten die nachstehenden Bedingungen als integrierender Vertragsbestandteil. Alle Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Soweit sich aus den speziellen Abmachungen und den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes ergibt, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM), jeweils gemäss der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Ausgabe.

Die Unwirksamkeit von einzelnen Punkten der Allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen bewirkt nicht deren gesamte Unwirksamkeit.

Angebote

Unsere Angebote verstehen sich in jeder Hinsicht freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

Unterlagen und Zeichnungen

Diese bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung keiner Drittperson, insbesondere keinen Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung bleiben sämtliche Rechtsbehelfe gemäss Urheberrecht sowie Schadenersatz vorbehalten.

Anforderungen

Der Besteller hat Transtop AG auf der Bestellung und den Herstellunterlagen alle für die Lieferung relevanten Anforderungen zu definieren.

Geheimhaltung, Rechte

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die Transtop AG aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, werden ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen weder Dritten zugänglich gemacht, noch weitergegeben, noch verwendet.

Der Kunde sichert der Transtop AG zu, über sämtliche erforderlichen Rechte an den der Transtop AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verfügen (insbesondere Patentrechte, Urheberrechte, Muster- und Modellschutz). Sollte die Transtop AG von Drittparteien mit Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten konfrontiert werden, verpflichtet sich der Kunde, die Transtop AG vollumfänglich schadlos zu halten und allfällige Prozesse in eigenem Namen oder im Namen der Transtop AG und auf eigene Rechnung zu führen.

Preise

Diese verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk exkl. MWST und beziehen sich auf den vertraglichen Lieferumfang. Wenn im Lieferumfang nicht speziell erwähnt, gehen sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für die Verpackung, Spedition, Zollabfertigung, Versicherung, Bankspesen, MWST, usw. zu Lasten des Bestellers.

Bei langfristigen Aufträgen (> 6 Monate) behalten wir uns vor, in gegenseitiger Absprache die Preise anzupassen, wenn Materialpreise (Legierungszuschläge), markante Währungsschwankungen oder andere Veränderungen der Import-/Exportkosten vorkommen.

Diese Risiken werden normalerweise vertraglich mit einer Gleitpreisformel vereinbart.

Zahlung

Bei Bestellungen < CHF 50'000.- sind 100%% des vereinbarten Preises innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zu bezahlen.

Bei Bestellungen über > CHF 50'000.- sind zu bezahlen:

-     30%% des vereinbarten Preises innerhalb 15 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung, bzw. 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung.

-     70%% rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung und Rechnungsstellung

Die Zahlung hat in frei verfügbaren CHF oder EUR auf das auf der Faktura angegebene Konto zu erfolgen.

Bei entsprechender Vereinbarung ist für die restlichen 70%% des vereinbarten Preises bei Bestellung ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv bei einer Erstklassebank zusammen mit der von uns bezeichneten Bank zu eröffnen. Das Akkreditiv ist zu errichten innerhalb 15 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung, bzw. 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung. Die Gültigkeit des Akkreditivs dauert 30 Tage nach der letzten vereinbarten Zahlung.

 

 

Liefertermin und weitere Lieferbedingungen

Die Lieferzeit beginnt zu laufen nach Auftragseingang, bzw. nach bereinigter, vom Kunden genehmigter Auftragsbestätigung (Pflichtenheft, Lieferbedingungen), bzw. nach Eröffnung des vereinbarten Akkreditivs.

Die Transtop AG ist auch bei spezieller Vereinbarung berechtigt, den Liefertermin hinauszuschieben,

-     wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden;

-     wenn ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns und oder unserem Lieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;

-     wenn die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig eintreffen oder nachträglich geändert werden.

Im Weitern gelten die entsprechenden Ziffern der Allgemeinen Lieferbedingungen des VSM.

Ablieferung

Jeder Auftrag wird nach dem Qualitätssicherungssystem ISO 9001 abgewickelt und bei der Ablieferung entsprechend behandelt. Nach Vereinbarung erfolgt eine Abnahme in unserem Werk. Prüfpläne, Abnahmeprotokolle usw. werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgestellt und mitgeliefert.

Die zur Abnahme erforderlichen Werkzeuge, Werkstücke und Vorrichtungen - sofern nicht in der Auftragsbestätigung festgelegt - sind vom Besteller kostenlos beizustellen.

Ist der Auftraggeber bei der Abnahme nicht anwesend, so wird ihm mit dem Versand der Anlage das Prüfprotokoll zugestellt.

Mit der Abnahme bzw. mit der Ablieferung gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über.

Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung und umfasst lediglich den Leistungsanteil der Transtop AG und dauert 12 Monate.

Alle mündlich vereinbarten Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Firma Transtop AG. Sonst haben sie keine Gültigkeit.

Bei Garantiearbeiten ausser Haus gehen die Reisezeit und die Reisespesen zu Lasten des Bestellers, die Arbeits- und Materialkosten zu Lasten der Firma Transtop AG.

Sollten definierte Anforderungen nicht auf Anhieb erfüllt sein, verpflichtet sich die Transtop AG, alles daran zu setzen, die Anforderungen zu erreichen. Die Zusatzaufwendungen nach Ablieferung können indessen speziell verrechnet werden, wenn die Firma Transtop AG kein Verschulden trifft.

Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung und Haftung für Mängel nach den entsprechenden Ziffern der Allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile des VSM.

Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat Transtop AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

In jedem Fall von Streitigkeiten verpflichten sich beide Parteien, zuerst durch offene Aussprache zu einer Lösung zu gelangen.

Erfüllungsort ist 5436 Würenlos.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien stehen unter dem Schweizerischen Recht.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem oder über den Vertrag ist das Handelsgericht Aarau. Ein Weiterzug an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Firma Transtop AG schriftlich anerkannt sind.

 

 

 

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der Firma Transtop AG, CH - 5436 Würenlos

 

Bestellung

Unsere Bestellungen sind auch dann gültig, wenn diese vom Lieferanten nicht schriftlich bestätigt werden. Einwendungen sind uns innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Bestellung schriftlich mitzuteilen, ansonsten unsere angeführten Bedingungen bezüglich Preis, Qualität und Liefertermin rechtsverbindlich sind. Vereinbarte Preise sind gültig bis zur Erledigung des ganzen Auftrages. Vorbe­halte wegen Preiserhöhungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gültig.

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen werden mit dieser Bestellung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Transtop AG.

Liefertermin

Sofern die von uns bei der Bestellung festgelegten Liefertermine nicht sofort beanstandet werden, gelten diese als verbindlich. Die vorgeschriebenen Liefertermine verstehen sich für Ware eintreffend in unserem Werk. Wenn in der Bestellung verlangt, sind die Betriebsanleitung und die Ersatzteilliste Bestandteil der Lieferung.

Bei Teil-, oder Vorauslieferungen ist auf Lieferschein und Rechnung ausdrücklich auf den verbleibenden Saldo und den verbindlichen neuen Liefertermin hinzuweisen. Im Falle einer Überschreitung behalten wir uns vor, auf der Erfüllung zu bestehen oder den Auftrag ohne Fristsetzung zu annullieren. Ziff. 7 der Allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile des VSM hat keine Geltung. Schadenersatzansprüche wegen Verspätung bleiben in jedem Falle vorbehalten.

Versand

Für den Transport sind gegebenenfalls unsere Versand- und Versicherungsinstruktionen zu beachten.

Frachtdifferenzen zwischen Cargo Domizil/Cargo Rapid, Express oder Luftfracht, die zufolge verspäteter Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Ersatzlieferungen müssen von diesem frankiert angeliefert werden.

Für Beschädigung auf dem Transport wegen ungenügender Verpackung hat der Lieferant aufzukommen. Alle Teile sind ausreichend gegen mechanische Beschädigung und Korrosion zu schützen.

Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen Angaben (insbesondere auch Auftragsnummer, Zeichnungs- bzw. Identifikationsnummer) beizulegen.

Teil- und Restsendungen sind auf den Versandpapieren und Fakturen als solche zu bezeichnen.

Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erhaltenen Informationen und Dokumente geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein öffentlich bekannt sind. Er hat alle zur Geheimhaltung erforderlichen Massnahmen zu treffen. Er haftet für jeglichen Missbrauch.

Eigentumsvorbehalt

Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Gesenke, Muster sowie weitere Unterlagen, die wir den Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Dritten gegenüber in keiner Form zur Kenntnis gebracht oder zur Herstellung von Waren für Dritte verwendet werden. Dies gilt auch für Teile, an die wir für Gesenke, Vorrichtungen, Werkzeuge und Lehren einen Kostenanteil bezahlt haben. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind uns allfällige Unterlagen nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert wieder zurückzusenden. Von uns bezahlte Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Modelle, usw. müssen zweckmässig und kostenlos gelagert werden und sind gegen alle Schäden (auch Diebstahl) zu versichern.

Gewährleistung

Für Mängel im Material oder in der Ausführung gelten die Garantiebestimmungen, die uns gegenüber unseren Kunden verpflichten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

Die bestellte Qualität ist für den Lieferanten verbindlich.

Qualitätsänderungen irgendwelcher Art dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Lieferant über unser schriftliches Einverständnis verfügt.

Mängel zufolge Verwendung von ungeeigneten oder schlechten Materialien, nicht fachgemässer Ausführung oder fehlerhafter Konstruktion sind durch den Lieferanten sofort kostenlos zu beheben. Nötigenfalls ist die fehlerhafte Ware zu ersetzen. Verdeckte Mängel sind auch dann zu beheben, wenn sie erst bei der Verarbeitung oder beim Gebrauch der Ware festgestellt werden.

Bei Lohnaufträgen hat der Lieferant im Falle von Arbeitsausschuss sowohl für den Ersatz des Materials wie auch der bereits geleisteten Arbeit aufzukommen.

Es gelten im übrigen die gesetzlichen Mängelansprüche (368 OR).   Ziff. 10 der Allgemeinen Lieferbedingungen des VSM hat keine Gültigkeit.

Mängelrüge

Diese werden von uns raschmöglichst geltend gemacht, nachdem wir eine entsprechende Rüge seitens unseres Kunden erhalten haben. Wir anerkennen keine diesbezüglichen Fristansetzungen. Extrakosten wie Fracht, Zoll, Bearbeitungs- und Nachbearbeitungskosten, usw. welche durch falsche, fehlerhafte oder verspätete Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

Mehrwertsteuer

Die MWST ist separat auszuweisen.

Rechnungsstellung

Für jede Lieferung ist eine separate Faktura auszustellen. Auf allen Korrespondenzen, wie Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen usw. sind unbedingt unsere Auftragsnummer, unsere Kontonummer, Bestelldatum und die Referenz zu vermerken. Wird das Material vor dem von uns vorgeschriebenen Termin geliefert, so gilt letzterer für die Festsetzung des Zahlungstermins.

Zahlung

Die Bezahlung der Faktura erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, am Ende des der Lieferung folgenden  Monats mit 2 % Skonto oder 60 Tage seit Zustellung der Faktura netto, unter der Voraussetzung, dass die Ware tatsächlich am Bestimmungsort eingetroffen ist und die verlangte Dokumentation in einwandfreiem Zustand vorliegt.

Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 5436 Würenlos.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien stehen unter dem Schweizerischen Recht.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem oder über den Vertrag ist das Handelsgericht Aarau. Ein Weiterzug an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ver­tragspartners haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Firma Transtop AG schriftlich anerkannt sind.

Allgemeine Lieferbedingungen

In Ergänzung zu diesen Einkaufsbedingungen akzeptieren wir die Allgemeinen Lieferbedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen Industrieller (VSM).

 

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Tägerhardring 7
5436 Würenlos

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Quelle: AGB • (Stand: 21.11.2024 07:57)
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